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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jobmesse PÄNG

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Känguru Colonia Verlag GmbH für die Jobmesse PÄNG

1 Anmeldung/Anerkennung

1.1 Die Anmeldung erfolgt durch Einsendung der ausgefüllten, rechtsverbindlich unterschriebenen Anmeldung an den Känguru Colonia Verlag GmbH (im weiteren als Veranstalter bezeichnet). Damit erkennt der Anmeldende den Veranstalter als seinen Vertragspartner an.

1.2 Die Anmeldung ist erst mit Eingang beim Veranstalter vollzogen und bis zur Zulassung oder endgültigen Nichtzulassung bindend.

1.3 Mit der Anmeldung erkennt der Ausstellende die Teilnahmerichtlinien des Veranstalters und die Hausordnung des Veranstaltungsplatzes an.

2 Wirtschaftliche Träger/Organisatoren

2.1 Wirtschaftlicher Träger und Veranstalter ist der Känguru Colonia Verlag GmbH. Für die Ausstellerakquise, das Marketing sowie den Veranstalterplatz ist der Veranstalter verantwortlicher Ansprechpartner. Die Organisation des Rahmenprogramms und andere Bereiche der Jobmesse PÄNG wird ganz oder teilweise von anderen Organisationen durchgeführt.

3 Zulassung

3.1 Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung (Zulassung) seitens des Veranstalters zustande. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht.

3.2 Die Ausstellung nicht gemeldeter oder nicht zugelassener Waren ist unzulässig

3.3 Ein Verkauf von Waren oder Dienstleistungen während der Veranstaltung ist gestattet, muss jedoch in einem dem Informationscharakter der Veranstaltung angemessenen Rahmen erfolgen.

3.4. Der Veranstalter kann vom Ausstellungsvertrag einseitig zurücktreten, wenn die Angaben des Ausstellers falsch waren oder Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr bestehen.

4 Covid-19-Pandemie

4.1. Sollte die Veranstaltung infolge einer Allgemeinverfügung, einer Verbotsverordnung oder infolge einer behördlichen Anordnung, die den Zeitraum des geplanten Veranstaltungstermins einschließt, nicht durchgeführt werden können, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4.2. Die Vertragsparteien sind darüber hinaus zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Wochen vor der Veranstaltung eine offizielle Empfehlung des Landes oder des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes vorliegt, auf die Durchführung von Veranstaltungen in der geplanten Größe zu verzichten.

4.3. Im Fall des Rücktritts nach Ziffern 4.1 oder 4.2 werden die Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten frei. Bereits entstandene Aufwendungen trägt jeder Vertragspartner selbst.

4.4. Findet die Veranstaltung statt, müssen alle zur Durchführung der Veranstaltung aktuell vorgeschriebenen Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen vollständig umgesetzt werden. Zuständig und verantwortlich dafür ist der Känguru Colonia Verlag in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt der Stadt Köln. Den Anweisungen der Messeleitung ist Folge zu leisten. Bei einem Verstoß gegen die Auflagen kann eine entschädigungslose Entfernung von der Messe angeordnet werden.

5 Namensveröffentlichungen

Mit der Unterzeichnung der Anmeldung erteilt der Ausstellende dem Veranstalter die Zustimmung zur Veröffentlichung des Namens des Anmelders sowie gegebenenfalls weitere Daten und der Speicherung auf einem magnetischen und/oder optischen Medium.

6 Standaufbau / -abbau

6.1 Der Ausstellende bucht mit der Anmeldung eine Ausstellungsfläche bestimmter Art und Größe. Die exakte Position im Ausstellungsgelände sowie Stromanschlüsse, Standausstattung etc., werden dann so schnell wie möglich, spätestens jedoch vier Wochen vor Beginn der Jobmesse PÄNG, zwischen Ausstellendem und Veranstalter abgestimmt und verbindlich festgelegt.

6.2 Aus technischen Gründen kann die tatsächlich nutzbare Standfläche vom angegebenen Grundmaß abweichen, jedoch ohne sich zu verkleinern. Um Probleme beim Aufbau zu vermeiden, ist der Ausstellende angehalten, sich rechtzeitig nach der nutzbaren Standfläche zu erkundigen.

6.3 Aus organisatorischen Gründen können Stände vom Veranstalter auf einen anderen Platz verlegt werden. Dies muss in Abstimmung mit dem Ausstellenden erfolgen. Eine Anpassung der Standkosten ist nur für den Fall zu verhandeln, dass dem Ausstellenden hierdurch zusätzliche Kosten z.B. durch Umbau eines Messestandes entstehen.

6.4 Der Ausstellende muss den Aufbau eines Stands und etwaiger Exponate spätestens bis zur Eröffnung der Messe fertiggestellt haben. Hält er dies nicht ein, hat der Veranstalter das Recht, vom Ausstellenden die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der doppelten Standmiete zu verlangen.

6.5 Alle brennbaren Dekorationsstoffe und Ausstellungsstücke müssen feuerhemmend imprägniert sein. Der Nachweis hierfür muss vom Aussteller geführt werden.

6.6 Der Ausstellende ist für die Entsorgung seiner Abfälle verantwortlich.

7 Zahlungsbedingungen

7.1 Nach verbindlicher Vereinbarung der Standgröße, -art und -position stellt der Veranstalter die Standmiete sechs Wochen vor Messebeginn in Rechnung.

7.2 Diese Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig. Bei Zulassung von Anmeldungen, die innerhalb vier Wochen vor Messebeginn erfolgen, wird die Zahlung der gesamten Miete sofort fällig.

7.3 Reklamationen sind innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Spätere Einwendungen können nicht anerkannt werden.

7.4 Der Veranstalter ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die vorstehenden Zahlungsziele um mehr als 14 Tage überschritten werden.

8 Nichtteilnahme/Vorzeitiger Abbau

8.1 Nach Erteilung der Zulassung hat der Ausstellende die volle Miete auch dann zu zahlen, wenn er absagt oder nicht teilnimmt.

8.2 Der Ausstellende darf seinen Stand und etwaige Exponate nicht vor dem offiziellen Ende der Ausstellung abbauen oder entfernen. Hält er dies nicht ein, hat der Veranstalter das Recht, die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der doppelten Standmiete zu verlangen.

9 Mitausstellende und Gemeinschaftsstände

9.1 Möchte der Ausstellende den Stand Dritten überlassen oder sich den Stand mit einem oder mehreren teilen, muss er dies dem Veranstalter bekanntgeben und benötigt dafür die Zustimmung.

9.2 Die Rechnungsstellung und Abrechnung des Stands erfolgt seitens des Veranstalters nur mit dem Hauptausstellenden.

10 Bewachung

10.1 Die allgemeine Überwachung der Ausstellungsflächen übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigung.

10.2 Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes während der Messezeit sowie beim Auf- und Abbau ist der Ausstellende verantwortlich.

11 Versicherung und Haftung

Die folgenden Haftungsbegrenzungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

11.1 Die Versicherung aller Ausstellungsgüter sowie aller sonstigen Geräte und Einrichtungen, aller Risiken des Transports vor, während und nach der Veranstaltung, insbesondere gegen Beschädigung, Diebstahl usw. ist Angelegenheit des Ausstellenden.

11.2 Der Ausstellende haftet für alle Schäden, die durch seine Teilnahme gegenüber Dritten verursacht werden, einschließlich der Schäden, die in den Veranstaltungsräumen sowie an deren Einrichtung entstehen.

11.3 Der Veranstalter haftet in keinem Falle für Personen- und Sachschäden.

11.4 Er haftet insbesondere auch dann nicht für Beschädigungen von Geräten und Einrichtungen des Ausstellenden, wenn die Standmontage bzw. Standdekoration vom Veranstalter übernommen wurde. Auch beim Versagen der Leistungen bzw. Störungen in der Zufuhr von Strom oder Wasser haftet der Veranstalter nicht für die entstehenden Schäden.

11.5 Der Ausstellende stellt den Veranstalter darüber hinaus mit seiner Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen ausdrücklich von jeglichen eventuellen eigenen Regressansprüchen und Regressansprüchen Dritter frei.

11.6 Die Baurichtlinien des Veranstalters sind unbedingt einzuhalten. Der Veranstalter kann von einem Ausstellenden nicht haftbar gemacht werden, falls diesem durch diese Baurichtlinien und den damit verbundenen Vorschriften Nachteile entstehen.

11.7 Sollte die Veranstaltung in Folge höherer Gewalt ausfallen oder abgebrochen werden, so ist die Verantwortung des Veranstalters aufgehoben. Er ist in diesem Fall zu keiner Entschädigung gegenüber dem Ausstellenden verpflichtet. Die eingenommenen Gelder gelten als erworben.

12 Öffentlich-rechtliche Bestimmungen

Der Ausstellende verpflichtet sich, alle orts-, bau-, und gewerbepolizeilichen Vorschriften bzw. Anordnungen genau zu beachten.

13 Verjährung/Erfüllungsort/Gerichtsstand

13.1 Ansprüche der Ausstellenden gegen den Veranstalter verjähren vier Wochen nach Ende der Veranstaltung soweit nicht Ansprüche aus vorsätzlichem Verhalten des Veranstalters betroffen sind. Ansprüche des Ausstellenden gegen den Veranstalter wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, unterliegen der gesetzlichen Verjährung.

13.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln.

14 Sonstiges

14.1 Erklärungen im Rahmen des Veranstalters unterliegen der Schriftform. Diese wird auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt.

14.2 Der Veranstalter behält sich vor, die Messe bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn abzusagen. Er ist in diesem Fall zu keiner Entschädigung gegenüber dem Ausstellenden verpflichtet. Vereinnahmte Standgebühren werden in diesem Fall zurückbezahlt.

14.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Veranstalter

Känguru Colonia Verlag GmbH
Hansemannstr. 17-21
50823 Köln
Tel. 0221 - 99 88 210
Fax 0221 - 99 88 21 99
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