Familienleben
Die Rechte der Väter
Jürgen Kura · 20.10.2014
zurück zur Übersicht© Todor Tsvetkov/iStockPhoto.com
Gerhards Trennung von seiner Frau Katrin war ein großes Desaster. Hals über Kopf verließ sie das Haus, Björn (6) und Rosa (2) ließ sie zunächst beim Vater. Er wandte sich an das Jugendamt und einen Rechtsanwalt. Das sei naiv gewesen, sagt er. „Der Rechtsanwalt war der größte Fehler meines Lebens”, sagt Gerhard. Nur falsche Ratschläge habe dieser ihm gegeben. Das Jugendamt sorgte dafür, dass die Kinder zur Mutter kamen und ihr eine Familienhelferin an die Seite gestellt wurde.
Gerhard durfte die Kinder nur noch alle 14 Tage sehen. Bei den Kontakten stritten sich Gerhard und Katrin, es kam sogar zu Handgreiflichkeiten. „Sie hat mich geschlagen und sogar die Kinder”, so Gerhard. Doch der Rechtsanwalt riet, keine Anzeige gegen sie zu erstatten, und später fehlten ihm die Beweise. Die Gutachterin, die sein Verhältnis zu den Kindern beurteilen sollte, schrieb, er könne den Kindern keine Orientierung geben. Bei der Scheidung verlor Gerhard das Sorgerecht. Er wurde depressiv und ist bis heute arbeitsunfäig. Sechs Monate verbrachte er in der Psychiatrie. Heute lebt er von der Sozialhilfe und kann keinen Unterhalt zahlen. Zehn Jahre ist das her. „Die Kinder sind alt genug, um selber zu entscheiden, wann sie zu mir kommen,” erzählt er. „Das tun sie viel öfter als nur alle 14 Tage. Sie sind mein größtes Glück.” Dass er nichts für sie entscheiden kann, belastet ihn immer noch.
Blick zurück: Vater hat die Macht
Vor über 100 Jahren gab es noch viele „Väterrechte”, denn das Patriarchat war gesetzlich festgeschrieben. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmte ab Ende des 18. Jahrhunderts, dass der Vater in der Familie stets das letzte Wort hatte. Er durfte seine Kinder und seine Ehefrau sogar „züchtigen”. Nur wenn er starb, ging die „elterliche Gewalt” an die Mutter über. Wenn aber die Ehe „schuldig geschieden” wurde, die Frau also „Ehebruch” begangen hatte, erhielt der Vater automatisch die Elterngewalt. „Uneheliche” Kinder waren offiziell nicht mit ihrem biologischen Vater verwandt. Wer nicht verwandt ist, hat nur einen geringen Anspruch auf Unterhalt und schon gar keinen auf ein Erbe. Wenn ein Vater darlegen konnte, dass die Mutter mit mehreren Männern Verkehr hatte, musste er gar nicht zahlen. Uneheliche Kinder erhielten einen Amtsvormund, der für sie Entscheidungen traf und die Mutter kontrollierte. Ein vollständiges Sorgerecht hatte sie nicht.
Grundgesetz: Ideal ohne schnelle Folgen
Gegen die jahrzehntelange Benachteiligung von Frauen und (unehelichen) Kindern wirkte das Grundgesetz der Bundesrepublik mit seinen Grundsätzen geradezu revolutionär: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt” und „Niemand darf wegen seines Geschlechtes (...) benachteiligt oder bevorzugt werden”. Das Recht auf Pflege und Erziehung galt nun gleichermaßen für Vater und Mutter. Selbst für eheliche und uneheliche Kinder sollten die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung herrschen (Art. 3 Abs. 2 u. 3, Art. 6 Abs. 2 u. 5 GG). Doch diese Idealvorgaben führten erst in Folge der Frauen- und Studentenbewegung und gegen große Bedenken der Kirche und der Politik zu allmählichen Reformen des Familienrechts. Der Staat wechselte sozusagen die Seiten.
Reformen zugunsten der Mütter
Zunächst mit dem „Nichtehelichengesetz” von 1970, dann 1998 mit der „Kindschaftsrechtsreform” stärkte der Gesetzgeber die Rechte unverheirateter Mütter und ihrer Kinder. Grundsätzlich liegt die Sorge bis heute bei der Mutter. Als Vater gilt seitdem „der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist” (§ 1592 Abs. 1 BGB) – auch wenn er gar nicht der biologische Vater sein sollte. Bei nichtehelichen Kindern gilt derjenige als Vater, der eine freiwillige Vaterschaftserklärung abgibt. Oder derjenige, der durch eine Vaterschaftsfeststellung (u.a. mit einer DNA-Analyse) ermittelt wird. Das hilft, die gesetzliche Vaterschaft zu klären und damit die Unterhaltspflicht. Ein Sorgerecht hat der unverheiratete Vater aber nicht.
Freiwillige Vereinbarungen statt Gleichheit
Was seit der Reform von 1998 auch neu ist: Ein unverheiratetes Elternpaar kann freiwillig eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. Das geht bei jedem Bezirksjugendamt bereits vor der Geburt und jederzeit später. Im Trennungsfall darf das Ex-Paar – gleich ob verheiratet oder nicht – ohne Einmischung des Staates untereinander aushandeln, wo das Kind lebt, wer es wann betreut und wie der Unterhalt finanziert wird. Wenn die unverheiratete Mutter die gemeinsame Sorge und den Umgang jedoch verweigert, bleibt der Vater außen vor. Der entscheidenene Satz im Gesetz lautet: „Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge” (§ 1626a Abs. 3).
Das Sorgerecht wächst dem Vater auch nicht von alleine zu, wenn er mit der Mutter zusammen gelebt und für den Kindesunterhalt bezahlt hat. Gegen den Willen der Mutter das Sorgerecht durchzusetzen, war bis vor Kurzem fast unmöglich. In drei Vierteln aller Fälle bleibt das Kind bei der Mutter und für den Vater – egal ob verheiratet oder nicht – wird die „14-Tage-Regelung” beschlossen. Das heißt: Er darf das Kind alle zwei Wochen betreuen. Auch wenn der Vater das Kind länger und öfter betreuen sollte, muss er den vollen Kindesunterhalt leisten. Eine Betreuung im Wechsel hat der Gesetzgeber schlicht nicht vorgesehen.
Die eskalierenden Elternkonflikte um Umgangs- und Sorgerecht beschäftigen Jugendämter, Familiengerichte und Gutachter manchmal über Jahre. Vor allem die Kinder leiden so sehr darunter, dass sie häufig psychosomatische Störungen entwickeln. Zwar verlaufen 90 Prozent der rund 170.000 Scheidungen in Deutschland einvernehmlich, doch die konfliktbeladenen Trennungen betreffen jedes Jahr mindestens 16.000 Kinder.
Das Jugendamt Köln vermeldet, dass Trennung und Scheidung mit einem Anteil von 48 Prozent die wichtigsten Themen der Familienberatung und des schulpsychologischen Dienstes sind.
Trennungsväter begehren auf
Dass sie für ihr Kind zahlen müssen, nicht aber das gemeinsame Sorgerecht besitzen, empfinden viele Trennungsväter als Benachteiligung. Spektakulär verlief der Fall eines unverheirateten Vaters aus Pulheim, dessen Lebensgefährtin ihm den Umgang mit der gemeinsamen Tochter nur noch einmal die Woche gestatten wollte, wogegen er selbst vor dem Bundesverfassungsgericht machtlos war. Er verklagte 2004 den deutschen Staat vor dem Europäischen Menschengerichtshof wegen des Verstoßes gegen die Achtung des Privat- und Familienlebens und des Diskrimierungsverbotes aufgrund des Geschlechts (Art. 8 u. 14 MRK) – und bekam drei Jahre später in Straßburg in weiten Teilen Recht.
Erst 2013 wurde schließlich der §1626a BGB reformiert. Eine unverheiratete Mutter erhält nun mit der Geburt zwar immer noch grundsätzlich das Alleinsorgerecht. Jetzt darf aber der Vater beim Familiengericht die gemeinsame Sorge beantragen – auch gegen den Willen der Mutter. Die Mutter hat sechs Wochen Zeit, schriftliche Einwände wegen einer möglichen Kindeswohlgefährdung durch den Vater vorzulegen. Ungelöste private Konflikte gelten nicht mehr als Hinderungsgründe. Gibt es keine Einwände, erhält der Vater automatisch die gemeinsame Sorge. Von einem Teil der Presse als „Stärkung der Väterrechte” gefeiert, gilt diese Regel vielen Trennungsvätern als fauler Kompromiss. Denn immer noch erhalten sie das Sorgerecht nicht automatisch mit der Geburt – wie es zum Beispiel in Frankreich schon seit Langem der Fall ist.
Andreas’ Geschichte
Als Andreas und seine Frau Charlotte beschlossen haben, sich zu trennen, war ihnen sofort klar: Ihre Kinder Leon (4) und Mira (10) sollten nicht darunter leiden. Also setzten sie sich zu zweit an einen Tisch – ohne Beratung von außen. Aus beruflichen und finanziellen Gründen sollte Charlotte sich eine eigene Wohnung in der Nähe suchen. Andreas wollte im Haus wohnen bleiben, wo er sein Büro hat. „Wir teilten den Kindern mit, dass wir uns nicht mehr lieben – aber natürlich sie. Und dass sie keine Schuld an der Trennung haben”, erzählt Andreas. Die Kinder leben heute die eine Woche bei der Mutter, die andere beim Vater. So konnten Kita- und Schulbesuch ungestört weitergehen. Dort gab es keine Auffälligkeiten.
Andreas glaubt, dass es den Kindern in erster Linie darum geht, gut versorgt zu sein und ihre Eltern und Freunde behalten zu können. Die finanzielle Regelung: Jeder Ex-Partner trägt seine eigenen Kosten. Die Kosten für die Kindern werden geteilt. Andreas: „Es ist wichtig, die Konflikte unter Erwachsenen zu regeln. Die Kinder dürfen nicht in Loyalitätskonflikte geraten.” Seit fast drei Jahren leben die Eltern getrennt, aber nicht geschieden. Dieses „Wechselmodell” – so heißt es, wenn die Kinder zwischen den Elternteilen pendeln – setzt sich mehr und mehr durch. Darüber hinaus gibt es noch das „Nestmodell”, bei dem die Kinder in der ersten Wohnung bleiben und die Eltern abwechselnd einziehen.
Fazit: Gesetze kennen und das Kindeswohl achten
Familie und Familienarbeit sind ideologisch überfrachtet. Christliche Politiker, Väteraktivisten und übereifrige Frauenrechtlerinnen liegen sich darüber in den Haaren, Rechtsanwälte und Gutachter verdienen viel Geld am Kampf ums Kind. Grundsätzlich passt sich die Gesetzgebung zu langsam den sich rasch wandelnden Familienmodellen und neuen entwicklungspsychologischen Erkenntnissen an. Für Paare sollte gelten: Bei der Familiengründung dürfen nicht nur romantische Gefühle, sondern muss auch der gesunde Menschenverstand eine Rolle spielen. Eltern müssen ihre Pflichten und Rechte gut kennen. Dabei sollte eine gemeinsame Sorgeerklärung selbstverständlich sein. Das Kind muss auch bei einer Trennung im Mittelpunkt stehen. Denn es braucht immer beide Elternteile – auch wenn Papa und Mama sich nicht mehr lieben. Dieses Bedürfnis kann kein Gesetz der Welt lösen.
Buchtipp
Glückliche Scheidungskinder
Was Kinder nach der Trennung brauchen. Der Kinderarzt Remo Largo, dessen Bücher über Entwicklung, Erziehung und Schule seit Jahrzehnten eine große Hilfe für Eltern sind, und die Autorin und Mediatorin Monika Czernin beschreiben einen befreienden und zugleich verantwortungsvollen Weg, wie Eltern in und nach der Trennungsphase für das Wohl ihrer Kinder sorgen können. (jk)
Remo H. Largo, Monika Czerchin
Glückliche Scheidungskinder: Was Kinder nach der Trennung brauchen | Verlag Piper 2014
ISBN 978-3-492-05602-1 | 26,99 Euro
Service Väter
Väteraufbruch für Kinder Köln e.V.
Gemeinnützig. Kümmert sich um die Belange von Vätern und Kindern, die sich in einer Trennungssituation befinden. Der VafK hilft und berät bei Fragen zu den Themen Jugendamt, Mediation, Familiengericht, Rechtsanwälte, Gutachter usw. und bietet den Betroffenen regelmäßig eine Selbsthilfegruppe an.
Väteraufbruch für Kinder in Bonn
Väter in Köln e.V.
Gemeinnützig und anerkannter Träger der freien Jugendhilfe. Will das Vatersein in Köln lebenswerter machen. Im Vordergrund steht, die Bindung zwischen Vätern und ihren Kindern zu stärken. VinK setzt dabei auf Vater-Kind-Aktivitäten wie ein regelmäßiges Vätercafé, Zeltwochenenden und ein Vatertagsfest. Für Väter in seelischer Not bietet er eine psychosoziale (keine juristische) Beratung an.