Familienleben
Alleinerziehend in der Corona-Krise
Redaktion · 07.04.2020
zurück zur ÜbersichtDie Gruppe der Alleinerziehenden trifft die Corona-Krise besonders hart.© Ingo Bartussek
Krisen-Hotline
Generell können sich Betroffene mit ihren Fragen und Sorgen an den Landesverband alleinerziehender Mütter und Väter NRW wenden. Seit dem 30. März hat der Verband eine Krisen-Hotline eingerichtet, die vom NRW-Familienministerium gefördert wird. „Alle Familie stehen gerade vor großen Herausforderungen“, sagt Nicola Stroop, Vorstand des VAMV NRW. „Aber Alleinerziehende können die Doppelbelastung aus Existenzsicherung und Kinderbetreuung mit niemanden teilen. Sie müssen viele familiäre Entscheidungen alleine treffen und meist auch das alleinige Familieneinkommen stellen. Sie brauchen jetzt eine zentrale Anlaufstelle für ihre Fragen und Sorgen.“ Unter der Telefonnummer 0201 – 827 74-799 erhalten Alleinerziehende eine psychosoziale Beratung durch qualifizierte Ansprechpartnerinnen. Sie hören zu, nehmen Sorgen und Anliegen auf und loten Handlungsoptionen aus.
Wer Rat such, kann sich außerdem an die Stadt Köln wenden. Die Familienberatungsstellen der Stadt Köln haben für Eltern, Kinder und Jugendliche von montags bis freitags, jeweils von 10 bis 14 Uhr sowie nach Vereinbarung eine telefonische Sprechzeit eingerichtet:
- Chorweiler und Nippes: Tel. 0221 – 88 87 77 30
- Ehrenfeld und Lindenthal: Tel. 0221 - 221-306 20
- Innenstadt, Nippes und Rodenkirchen: Tel. 0221 - 221-249 23
- Kalk und Porz: Tel. 0221 - 221-310 90
- Mülheim: Tel. 0221 - 221-294 80
Entschädigung bei Kita- und Schulausfall
Neben psychosozialer Beratung, benötigen Alleinerziehende zudem Informationen darüber, wie sie finanzielle Engpässe durch staatliche Hilfen bewältigen können. Wer kein Kurzarbeitergeld bezieht und wegen Kita- und Schulschließungen seiner Arbeit nicht nachkommen kann, hat möglicherweise Anspruch auf Entschädigungen. Dies ist eine von mehreren Notfallregelungen, die die Bundesregierung aufgrund der aktuellen Situation auf den Weg gebracht hat. Um eine Entschädigung zu erhalten, müssen Eltern nachweisen, dass sie keine anderen Betreuungsmöglichkeiten haben und Optionen wie Gleitzeit und Überstundenabbau ausgeschöpft haben. Die Entschädigung kommt in Frage für Familien, in denen das jüngste Kind jünger als 12 Jahre alt ist oder ein Kind mit Behinderung lebt. Gezahlt werden für maximal sechs Wochen 67 Prozent des Verdienstausfalls, allerdings höchstens 2.016 Euro pro Monat. Der Arbeitgeber zahlt die Entschädigung aus und erhält das Geld von den Behörden zurück.
Notfall-Kinderzuschlag
Auch den Kinderzuschlag hat die Bundesregierung kurzfristig umgestaltet in den sogenannten „Notfall-KiZ“. Familien mit geringerem Einkommen sollen somit einfacher 185 Euro pro Monat erhalten. Das trifft zum Beispiel auf Eltern zu, die Kurzarbeitergeld beziehen, selbstständig sind und derzeit keine oder nur wenig Aufträge haben, Arbeitslosengeld oder Krankengeld beziehen. Ihren Anspruch können Eltern online über den KiZ-Lotsen prüfen. Auch der Bezug von Wohngeld kann zu einem Anspruch auf Kinderzuschlag führen. Informationen zum Wohngeld bietet das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat.
Erleichterter Zugang zu SGB-II-Leistungen
Außerdem wurde der Zugang zu SGB-II-Leistungen – umgangssprachlich: Hartz IV – erleichtert. So wird beispielsweise das Ersparte zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 nicht berücksichtigt und bei einem Neuantrag übernimmt das Jobcenter für die kommenden sechs Monate vollständig die Miete. Kinder haben dann auch Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket. Weitere Informationen liefert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Hilfe für Selbstständige
Das Bundeswirtschaftsministerium informiert außerdem darüber, welche Schnellhilfen und Zuschüsse Selbstständige während der Corona-Krise beantragen können.
Kontaktregelungen
Für Trennungs- und Scheidungsfamilien stellt sich zudem die Frage nach der Umgangsregelung. Müssen Kontakte aufgrund der Corona-Pandemie eingeschränkt werden? Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt auf seiner Webseite klar: „Die Empfehlung, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, bezieht sich nicht auf die Kernfamilie, auch wenn die Eltern nach einer Trennung in zwei getrennten Haushalten leben. Kinder sollen selbstverständlich auch weiterhin sozialen Kontakt zum anderen Elternteil behalten.“ Darüber hinaus beantwortet das Ministerium dort noch einige weitere Detailfragen zur Umgangsregelung in der Corona-Krise.
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